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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: IV - 1/04
Rechtsgebiete: JVEG
Vorschriften:
JVEG § 11 Abs. 1 |
Hanseatisches Oberlandesgericht 4. Strafsenat Beschluss
Az.: IV - 1/04
In der Strafsache
betreffend Antrag des Übersetzers G. auf gerichtliche Festsetzung der Übersetzervergütung
hat der 4. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 15. November 2004 durch
den Vorsitzenden Richteram Oberlandesgericht Dr. Schudt die Richterin am Oberlandesgericht Schlage den Richter am Oberlandesgericht Panten
beschlossen:
Tenor:
Die dem Übersetzer G. für die Übersetzung eines Schreibens des britischen Home Office vom 5. Oktober 2004 sowie eines Schreibens der Londoner Metropolitan Police vom 29. September 2004 zu gewährende Vergütung wird auf 78,30 Euro einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Gründe:
1. Dem Übersetzer für die englische Sprache G. ist von Seiten der stellvertretenden Vorsitzenden des 4. Strafsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 22. Oktober 2004 der Auftrag erteilt worden, die in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten E. M. eingegangenen Schreiben des britischen Home Office vom 5. Oktober 2004 und der Londoner Metropolitan Police vom 29. September 2004 zum nächsten Hauptverhandlungstermin am 26. Oktober 2004 schriftlich von der englischen in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die Übersetzungen sind auftragsgemäß gefertigt und übersandt worden. Der Übersetzer begehrt mit am 3. November 2004 bei dem Senat eingegangenem Antrag gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung für die erbrachte Übersetzerleistung. Dem von dem Übersetzer in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von 78,30 Euro liegt eine Ermittlung der Zahl der Anschläge der von ihm gefertigten deutschsprachigen Übersetzung mit insgesamt 2.958 zu Grunde, wobei der Dolmetscher sich der Zeichenzählfunktion der Textverarbeitungssoftware "Microsoft Word 2003" unter Wahl der Option "mit Leerzeichen" bedient hat. Dem Festsetzungsantrag war ohne Einschränkung stattzugeben.
2. Der Antrag des Übersetzers G. auf gerichtliche Festsetzung der ihm für die Übersetzung der Schreiben vom 5. Oktober und 29. September 2004 von der englischen in die deutsche Sprache zustehenden Vergütung ist gemäß § Abs. 1 Ziff. 1 JVEG zulässig und auch begründet.
Dem Übersetzer G. steht nach dem auf den vorliegenden Übersetzungsauftrag anwendbaren § 11 Abs. 1 JVEG ein Vergütungsanspruch in geltend gemachter Höhe zu. Insbesondere ist er dabei zu Recht von einer Zählung der Anschläge in der Zielsprache Deutsch unter Einschluss der Leerzeichen ausgegangen.
Nach der mit § 11 Abs. 1 JVEG geschaffenen Neuregelung der Berechnung von Übersetzerhonoraren erhält ein Übersetzer eine Vergütung in Höhe von 1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG), wobei für die Anzahl der Anschläge der Text der Zielsprache maßgeblich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG).
Unter Anschlägen sind nach dem üblichen Sprachgebrauch sämtliche Tastenanschläge zu verstehen, so dass nach dem Wortlaut und Wortsinn des § 11 Abs. 1 JVEG von einer Zählung der Anschläge unter Einschluss der Leerzeichen auszugehen ist.
Diese Zählweise entspricht auch dem Zweck der Neuregelung des Rechts der Übersetzervergütung sowie dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus der Begründung zu dem Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 11. November 2003 (BT-Drs. 15/1971) ergibt. Danach soll "an die Stelle der Zeilenentschädigung nach § 17 Abs. 3 und 4 ZuSEG in erster Linie eine nach der Anzahl der übersetzten Anschläge bemessene Vergütung treten" (BT-Drs. 15/1971, S. 143), wobei von einer Zählung der Anschläge unter Einsatz der modernen Computertechnik ausgegangen wird (BT-Drs. 15/1971, a.a.O.). Dabei ist der Gesetzgeber selbst ersichtlich von einer Zählweise unter Einschluss der Leerzeichen ausgegangen, denn in der Entwurfsbegründung heißt es hierzu, dass Maßeinheit für die Vergütung die im Bereich des Übersetzerwesens allgemein eingeführte Standardzeile sein solle, "die sich aus 55 Anschlägen einschließlich der Leerzeichen zusammensetzt" (BT-Drs. 15/1971, S. 183). Dem entspricht auch die allgemeine gesetzgeberische Absicht, das Kostenrecht transparenter und einfacher zu gestalten (BT-Drs. 15/1971, S. 1).
Der dahingehenden Auslegung des Begriffes der in dem Text der Zielsprache enthaltenen Anschläge in § 11 Abs. 1 JVEG, dass damit auch die Leerzeichen umfasst sind, steht auch nicht die bisherige Rechtsprechung zu der nach der früheren Rechtslage maßgeblichen Abrechnungsweise gemäß § 17 Abs. 3 und 4 ZSEG entgegen. Nach bisherigem Recht erfolgte die für Übersetzerentschädigungen maßgebliche Zählung nach Schriftzeichen (§ 17 Abs. 4 ZSEG). Für den Begriff der Schriftzeichen in § 17 Abs. 4 ZSEG ist zwar zu Recht die Auffassung vertreten worden, dass Leerzeichen keine Schriftzeichen seien (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1999, 427 f). Dieser Begriff ist jedoch in dem nunmehr für die Berechnung von Übersetzervergütungen anwendbaren § 11 JVEG abgelöst worden durch den Begriff der Anschläge, auf welchen die Definition des Schriftzeichens als Zeichen, welches einem zum Zwecke menschlicher Kommunikation verwendeten System graphischer Zeichen zugehörig ist, nicht zutrifft, so dass die daraus begründete Ausklammerung der Leerzeichen anders als in der Literaturmeinung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage 2004, § 11 JVEG, Rdnr. 12) nicht mehr aufrecht erhalten bleiben kann.
Ende der Entscheidung
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